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Krankenkassenregress bei parenteraler Ernährung

Das Wirtschaftlichkeitsgebot bei der Verordnung von parenteraler Ernährung fällt unter dem §12 SGB V und ist durch folgende Begriffe geprägt: in „ausreichend“, „das Maß des Notwendigen nicht überschreitend“, „für die Erzielung des Heilerfolges nicht notwendig und „unwirtschaftlich“. Diese für die Tätigkeit der Prüfinstanzen maßgebenden Begriffe stehen nicht nebeneinander sondern in einem untrennbaren inneren Zusammenhang (Vgl. Hess, in: Kasseler Kommentar, §106 Rn. 3). Kommt es zu einer gehäuften Verordnung von parenteralen Lösungen und damit einhergehend zu einer Überschreitung des Fachgruppendurchschnitts, ist es nicht korrekt auszuführen, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot allein aufgrund der Indikation eingehalten sei. Selbstverständlich kommt der Richtigkeit der Diagnose, dass allein eine parenterale Ernährung in Betracht,, im Rahmen der Wirtschaftlichkeit" eine erhebliche Bedeutung zu. Denn sie spielt im Zuge der nachfolgend erörterten Praxisbesonderheit durchaus eine Rolle.

Praxisbesonderheiten ins Gespräch gebracht.

Der Arzt kann in der Überschreitung des Fachgruppendurchschnitts um ein öffentliches Missverhältnis liegende Vermutung der Unwirtschaftlichkeit seiner Behandlung oder Verordnungsweise dadurch entkräften, dass er Besonderheiten seiner Praxis vorträgt, die einen entsprechenden Mehraufwand an Honorar- oder Verordnungskosten gegenüber der Fachgruppe rechtfertigen. Solche Praxisbesonderheiten sind auch von Amts wegen zu berücksichtigen, soweit sie aus den Prüfungsinstanzen vorliegende Frequenzstatistiken oder aus Prüfungen von Vorquartalen bekannt oder erkennbar sind (zum Beispiel hoher Rentner-oder Überweisungsanteil) und die darauf basierenden Prüfvereinbarungen enthalten jeweils für die Auffälligkeitsprüfung von Arznei-/Verbandsmitteln und Heilmitteln eine Auflistung von medizinischen Verordnungsindikationen für die die Prüfungsstelle von Amts wegen in der Auffälligkeitsprüfung Praxisbesonderheiten festzustellen hat (Paragraf 106c Abs. 2). Stellt die Prüfungsstelle im Rahmen der Zufälligkeitsprüfung entsprechende Verordnungsindikation fest, kann dies zur Anerkennung vergleichbarer Praxisbesonderheiten führen.

Es ist daher umso wichtiger eine genaue Dokumentation mit Begründung der Indikation und Verlauf zu führen. Alleine eine durch Software errechnete günstige Therapie, schützt nicht vor unerwünschten Maßnahmen der Prüfungsinstanzen.